Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 24.02.1998

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   BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96 und 7 C 1.97   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96 und 7 C 1.97 (https://dejure.org/1997,486)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1997 - 7 C 70.96 und 7 C 1.97 (https://dejure.org/1997,486)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1997 - 7 C 70.96 und 7 C 1.97 (https://dejure.org/1997,486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    VermG § 1; BGB §§ 1922 ff.
    Das Verhältnis von Erbausschlagung und VermG bei sog. unvollkommener Kettenerbausschlagung

  • Wolters Kluwer

    Erbausschlagung - Unbekannte Erben - Überschuldung - Erbe dritter Ordnung - Unvollkommene Kettenerbausschlagung - Fiskuserbrecht - Staatliches Erbrecht - Volkseigentum nach Erbausschlagung - Übernahme in Volkseigentum - Erbrecht nach ZGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Kettenausschlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Scheitern von Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes wegen Unvollständigkeit einer Kettenerbausschlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vorrang des Vermögensrechts vor dem Erbrecht bei der Rückgabe überschuldeter Mietwohngrundstücke

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    VermG § 1; BGB §§ 1922 ff.
    Das Verhältnis von Erbausschlagung und VermG bei sog. unvollkommener Kettenerbausschlagung

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Restitution bei unvollständiger Kettenausschlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 172
  • NJW 1998, 255
  • ZIP 1997, 1939
  • NVwZ 1997, 986
  • VIZ 1998, 327 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.01.1994 - 7 C 3.93

    Rückübertragungsansprüche nach Kettenerbausschlagung

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    Dies bedeutet zunächst, daß vor anderen nachrangig berufenen Erben, die ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen haben, der erstberufene Erbe wiedergutmachungsberechtigt ist (vgl. BVerwGE 95, 106 ff.).

    Folgerichtig verhält es sich nur dann anders, wenn der Erstberufene keine vermögensrechtlichen Ansprüche erhebt und es damit in der Sache bei seiner Erbausschlagung beläßt; in diesem Fall ist der nächstberufene Ausschlagende wiedergutmachungsberechtigt (vgl. BVerwGE 95, 106 ).

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat die zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelte Rechtsprechung zum tatsächlich unangreifbaren Vermögensverlust auch für den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes übernommen (vgl. zuletzt m.w.N. BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 VIZ 1997, 348 = ZOV 1997, 202, zum Abdruck in BVerwGE bestimmt).
  • BVerwG, 16.03.1995 - 7 C 39.93

    Übernahme in das Volkseigentum wegen Überschuldung

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    Das Verwaltungsgericht hat diese Prüfung anhand der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats dazu entwickelten Maßstäbe (vgl. BVerwGE 98, 87) vorgenommen und ist - ohne daß dagegen revisionsgerichtlich etwas zu erinnern wäre - zu einem verneinenden Ergebnis gekommen.
  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 42.93

    Restitution bei Treuhandübertragung

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    Wie das Vermögensrecht allgemein als eine auf eigenen Wertungen beruhende Sonderrechtsordnung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, ZOV 1997, 26) sowohl parallele wie kollidierende zivilrechtliche Ansprüche verdrängt (vgl. BVerwGE 97, 286 ; BGHZ 130, 231 ), so schließt auch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG auf erbrechtliche Grundlagen gestützte Ansprüche nachberufener Erben aus.
  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof - Großer Senat für Zivilsachen - für das alliierte Rückerstattungsrecht den Standpunkt vertreten, daß Wiedergutmachungsansprüche ungeachtet einer etwaigen Nichtigkeit der vermögensentziehenden Maßnahme bereits bei einem tatsächlichen, während des Bestehens der nationalsozialistischen Herrschaft unangreifbaren Vermögensverlust entstanden sind (BGHZ 16, 350 ; vgl. auch BGHZ 10, 340).
  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 243/94

    Konkurrenz von vermögensrechtlichen Restitutionsansprüchen und zivilrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    Wie das Vermögensrecht allgemein als eine auf eigenen Wertungen beruhende Sonderrechtsordnung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, ZOV 1997, 26) sowohl parallele wie kollidierende zivilrechtliche Ansprüche verdrängt (vgl. BVerwGE 97, 286 ; BGHZ 130, 231 ), so schließt auch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG auf erbrechtliche Grundlagen gestützte Ansprüche nachberufener Erben aus.
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 1.97

    Offene Vermögensfragen - Unvollkommene Kettenerbausschlagung

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    Nicht anders als im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 7 C 1.97) beruhte das im Streitfall anwendbare Erbrecht des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19. Juni 1975 (GBI I S. 465) - ZGB - auf dem Prinzip des sogenannten "Anfallserwerbs".
  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 C 23.94

    Schenkung durch Erbeinsetzung

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    § 1 Abs. 2 VermG bezweckt mit den Tatbestandsalternativen Verzicht, Schenkung und Erbausschlagung den Schutz derjenigen, die angesichts einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Überschuldung eines bebauten und vermieteten Grundstücks oder Gebäudes, die Folge der Eigentums- und Mietenpolitik in der DDR war, keinen anderen Ausweg als den Verzicht auf diesen Vermögenswert gesehen und dabei dessen Übernahme in Volkseigentum in Kauf genommen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 23.94 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 52 m.w.N.; stRspr).
  • BGH, 08.10.1953 - IV ZR 30/53

    Rückerstattung

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof - Großer Senat für Zivilsachen - für das alliierte Rückerstattungsrecht den Standpunkt vertreten, daß Wiedergutmachungsansprüche ungeachtet einer etwaigen Nichtigkeit der vermögensentziehenden Maßnahme bereits bei einem tatsächlichen, während des Bestehens der nationalsozialistischen Herrschaft unangreifbaren Vermögensverlust entstanden sind (BGHZ 16, 350 ; vgl. auch BGHZ 10, 340).
  • VG Leipzig, 02.10.1996 - 3 K 624/96

    Restitution und unzutreffendes Staatserbrecht

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96
    Die auf Aufhebung der Bescheide, hilfsweise auf Rücknahme, Widerruf oder Feststellung ihrer Nichtigkeit zielende Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2 Oktober 1996 (DtZ 1997, S. 102) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:.
  • OLG Dresden, 12.06.1998 - 6 W 1281/97

    Restitutionsanspruch des vorrangigen Erben nach Ausschlagung des Erbes

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  • BVerwG, 31.07.2002 - 8 C 37.01

    Unlautere Machenschaften, Erbausschlagung, Berechtigter, Kettenerbausschlagung,

    a) Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass beim Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG in Fällen der Kettenerbausschlagung Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG grundsätzlich der erstausschlagende Erbe ist, während nachfolgende Erben nur dann von der Schädigungsmaßnahme betroffen und damit Berechtigte sind, "wenn es die vor ihnen berufenen Erben bei der Rechtswirkung ihrer Ausschlagung belassen, indem sie keinen Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 30 VermG stellen" (Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 3 und 8.93 - BVerwGE 95, 106 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 13 S. 2 ; vgl. auch Urteile vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - BVerwGE 105, 172 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 120 S. 374 und - BVerwG 7 C 1.97 - VIZ 1998, 33 ).

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Frage nicht weiter nachgegangen, ob im vorliegenden Fall alle dem Staat vorgehenden Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben (Feststellungen zu den Erben zweiter und dritter Ordnung fehlen); denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. August 1997, a.a.O.) hat eine so genannte unvollständige Kettenerbausschlagung für die vermögensrechtlichen Ansprüche keine Bedeutung.

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und

    Die Frage, inwieweit zivilrechtliche Ansprüche nachberufener Erben durch vermögensrechtliche Ansprüche ausschlagender Erben gemäß § 1 Abs. 1 VermG verdrängt werden (vgl. BVerwG VIZ 1997, 641; 1998, 33), stellt sich nicht.
  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    a) Weil mithin keine Vorschrift des Straßenverkehrsrechts oder eines anderen Gesetzes zugunsten des Klägers heranzuziehen ist, stellt sich im Hinblick auf die durch Gesetz vom 19. Juli 1995 (BGBl I S. 930) Ozongesetz 1995 eingefügten und im Streitfall nicht erfüllten Vorschriften in §§ 40 a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl I S. 3178) BImSchG , die gemäß § 74 Satz 3 BImSchG mit Ablauf des Jahres 1999 außer Kraft treten, die vom Berufungsgericht erörterte Frage einer verdrängenden Spezialität (vgl. hierzu lediglich BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvL 32/57 BVerfGE 19, 290 ; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1995 BVerwG 3 C 7.93 Buchholz 451.512/MGVO Nr. 115; Urteil vom 28. August 1997 BVerwG 7 C 70.96 BVerwGE 105, 172 m.w.N.) hier nicht, und deshalb wird mit dem Auslaufen des Ozongesetzes 1995 nicht die Frage zu erörtern sein, ob andere bislang durch das Ozongesetz 1995 verdrängte Vorschriften etwa wieder Gültigkeit beanspruchen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1995 BVerwG 5 B 31.95 Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 2).
  • BVerwG, 19.10.2000 - 7 C 1.00

    Ausschluss der Entschädigung nach § 1 Abs. 3 EntschG; Gleichheitssatz; Vorlage an

    Eigentumsverzicht, Schenkung und Erbausschlagung stellten sich deshalb als eine der förmlichen Enteignung vergleichbare "kalte Enteignung" von Grundstücken, Gebäuden und im vorliegenden Fall des Erbanteils an einem Grundstück zugunsten der ideologisch erwünschten Mehrung des Volkseigentums dar (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - BVerwGE 105, 172 unter Hinweis auf die Erläuterung der Bundesregierung zum Vermögensgesetz, BTDrucks 11/7831, S. 3 und auch auf den Eckwert Nr. 4 der Gemeinsamen Erklärung).

    Denn bei den zuletzt genannten Tatbestandsalternativen handelt es sich, wie dargelegt, um Akte der erzwungenen Selbstschädigung, zu dem es gekommen ist, weil die Betroffenen keinen anderen Ausweg als den Verzicht auf den Vermögenswert gesehen haben (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - BVerwGE 105, 172 ).

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2008/97

    Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz scheitern nicht an

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 -,.

    Die Revision der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen (vgl. NJW 1998, S. 255 = VIZ 1997, S. 641):.

  • BVerwG, 30.11.2000 - 7 C 83.99

    Erbausschlagung; Übernahme in Volkseigentum; tatsächliche Inbesitznahme;

    Nicht schon die ökonomische Zwangslage und der durch sie verursachte Akt der Selbstschädigung, sondern erst das damit verbundene Abwandern des Vermögenswertes in staatliches Eigentum machen die Erbausschlagung zu einem wiedergutmachungswürdigen Unrecht (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - BVerwGE 105, 172, 174).

    Es reicht aus, wenn der Staat das Grundstück auf der Grundlage der gesetzlichen Erbvermutung tatsächlich für das Volkseigentum in Besitz genommen hat (BVerwGE 105, 172, 176).

    Aus demselben Grund ist der weitere Hinweis der Kläger verfehlt, die (begründete) Restitution solle wie eine Anfechtung der Erbausschlagung wirken (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - BVerwGE 105, 172, 174).

  • BVerwG, 31.07.2002 - 8 C 32.01

    Unlautere Machenschaften, Erbausschlagung, Berechtigter, Kettenerbausschlagung,

    a) Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass beim Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG in Fällen der Kettenerbausschlagung Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG grundsätzlich der erstausschlagende Erbe ist, während nachfolgende Erben nur dann von der Schädigungsmaßnahme betroffen und damit Berechtigte sind, "wenn es die vor ihnen berufenen Erben bei der Rechtswirkung ihrer Ausschlagung belassen, indem sie keinen Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 30 VermG stellen" (Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 3 und 8.93 - BVerwGE 95, 106 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 13 S. 2 ; vgl. auch Urteile vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - BVerwGE 105, 172 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 120 S. 374 und - BVerwG 7 C 1.97 - VIZ 1998, 33 ).

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Frage nicht weiter nachgegangen, ob im vorliegenden Fall alle dem Staat vorgehenden Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben (Feststellungen insbesondere zu den Erben dritter Ordnung fehlen); denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. August 1997, a.a.O.) hat eine so genannte unvollständige Kettenerbausschlagung für die vermögensrechtlichen Ansprüche keine Bedeutung.

  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 1.97

    Offene Vermögensfragen - Unvollkommene Kettenerbausschlagung

    Zur vermögensrechtlichen Bewertung sog. unvollkommener Kettenerbausschlagungen (Parallelverfahren zu BVerwG 7 C 70.96).

    Nicht grundlegend anders verhält es sich im übrigen bei Erbausschlagungen unter der Geltung des ZGB (s. dazu auch das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 7 C 70.96).

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 356/96

    Nichtberücksichtigung eines Nacherben bei der Eintragung von Volkseigentum

    Die Frage, ob zivilrechtliche Ansprüche des mit dem Ausschlagenden gleichrangigen Erben durch § 1 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sein könnten (zum vermögensrechtlichen Vorrang ausschlagender vorberufener Erben vgl. BVerwG VIZ 1997, 641 und 1998, 33), stellt sich mithin nicht.
  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04

    Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

  • BGH, 11.04.2008 - V ZR 117/07

    Aufwendungsersatzansprüche des Bucheigentümers zu Unrecht eingetragenen

  • BGH, 26.10.1999 - XI ZR 263/98

    Wirksamkeit von Grundpfandrechten, die für ausländische Gläubiger im Grundbuch

  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 24.05

    Anforderungen an eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung: hinreichend

  • BVerwG, 25.02.2005 - 8 B 106.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an eine

  • BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99

    Grundstück; Überschuldung; Erbausschlagung; Übergang in Volkseigentum; Erbanteil

  • BVerwG, 22.02.2001 - 7 C 17.00

    Überschuldung; Eigentumsverzicht; Gewerbegrundstück; Vermietung; Miete, nicht

  • BVerwG, 13.11.2003 - 7 C 6.03

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Überschuldung eines

  • BVerwG, 17.08.2000 - 8 B 117.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz -

  • VG Dresden, 14.12.1999 - 2 K 1726/99

    Überführung eines ehemaligen Rittergutes ; Bodenreform in der sowjetischen

  • BVerwG, 03.03.2001 - 7 B 162.00

    Rückübertragung eines Wohngrundstüks und Geschäftsgrundstücks - Überführung des

  • BVerwG, 17.03.2000 - 7 B 208.99
  • VG Leipzig, 26.10.1999 - 7 K 1247/97

    Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken; Anforderungen an eine

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2956
BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98 (https://dejure.org/1998,2956)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1998 - 7 B 42.98 (https://dejure.org/1998,2956)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 (https://dejure.org/1998,2956)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Faktisch entschädigungslos gebliebene Enteignung - Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für eigentumsentziehende Maßnahmen der DDR - Ordre public - Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - Subsumtionsfehler - Sachaufklärungspflicht

  • grundeigentum-verlag.de

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; faktisch entschädigungslose Enteignung; Verfassungsgemäßheit

  • Judicialis

    GG Art. 25; ; EGBGB Art. 6; ; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; ; VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de

    Offene Vermögensfragen - Faktisch entschädigungslos gebliebene Enteignung; Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für eigentumsentziehende Maßnahmen der DDR; ordre public; Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Subsumtionsfehler; Sachaufklärungspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2620 (Ls.)
  • ZIP 1998, 968
  • NJ 1998, 331
  • VIZ 1998, 327
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, beginnend mit seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ; zuletzt bestätigt mit Kammerbeschluß vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 v.a. - VIZ 1998, 101 - sowie mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - S. 14 des amtl. Abdrucks), klargestellt, daß Enteignungen im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden können, weil deren Staatsgewalt sich nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte.
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93

    Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98
    Die Kläger meinen, die Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (grundlegend BVerwGE 95, 284), auf deren Anwendung das angegriffene Urteil beruhe, beachte nicht hinreichend allgemeine Grundsätze des Völkerrechts nach Art. 25 GG sowie die ordre-public-Klausel des Art. 6 Satz 2 EGBGB i.V.m. Art. 14 GG.
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, beginnend mit seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ; zuletzt bestätigt mit Kammerbeschluß vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 v.a. - VIZ 1998, 101 - sowie mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - S. 14 des amtl. Abdrucks), klargestellt, daß Enteignungen im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden können, weil deren Staatsgewalt sich nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte.
  • BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit "Bergrecht-Ost"

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, beginnend mit seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ; zuletzt bestätigt mit Kammerbeschluß vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 v.a. - VIZ 1998, 101 - sowie mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - S. 14 des amtl. Abdrucks), klargestellt, daß Enteignungen im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden können, weil deren Staatsgewalt sich nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte.
  • BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99

    Enteignung von ausländischem Vermögen in der ehemaligen DDR; tatsächliche

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - (VIZ 1998, 327) im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat, können Enteignungen auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden, weil sich deren Staatsgewalt nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte.

    Aus diesem Grunde hat der Senat in dem schon erwähnten Beschluß vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, daß das Völkerrecht keine Pflicht der Staaten kennt, der von einem anderen Staat vorgenommenen entschädigungslosen Enteignung die Anerkennung zu versagen (ebenso Seidl-Hohenveldern a.a.O. Rn. 1491).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keiner völkerrechtlichen Verpflichtung unterliegt, für rechtswidrige Hoheitsmaßnahmen der ehemaligen DDR oder der sowjetischen Besatzungsmacht einzustehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 ; Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 995/00, 2 BvR 1038/01 - BVerfGE 112, 1 = juris Rn. 102; BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

    Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der so genannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4, vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 49.16

    Divergenz; Durchgriffsanspruch; Entschädigungserfüllungsanspruch; Fehlen von

    Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der sogenannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 = juris Rn. 3).
  • BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04

    Anspruch eines Miterben auf Rückgabe eines 1983 auf der Grundlage des

    Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes den Gesetzgeber nicht verpflichtet, alle Enteignungen in der DDR vermögensrechtlich als wiedergutmachungspflichtigen Zugriff auf den enteigneten Vermögenswert zu bewerten, wenn die Enteignung den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt hat (vgl. auch Beschluss vom 24. Februar 1998 BVerwG 7 B 42.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139).
  • BVerwG, 22.05.2000 - 8 B 89.00

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung eines

    Die Beschwerde übersieht bzw. will nicht erkennen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 8 ff. und 172 ; zuletzt Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - BVerwG 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 und vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ; 100, 1 ) wegen der faktisch fehlenden Durchsetzbarkeit des Grundgesetzes auch im Ostteil Berlins den dortigen Enteignungsbetroffenen bis zur Wiedervereinigung jedenfalls keine durchsetzbare Eigentumsposition zustand, für die die Bundesrepublik Deutschland einzustehen hätte.
  • BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04

    Haftbarkeit der BRD für die etwaige Vorenthaltung einer festgesetzten, aber

    Danach muss die Bundesrepublik Deutschland auch mit Blick auf das Völkerrecht für eine nach DDR-Recht rechtswidrige Vorenthaltung einer festgesetzten Entschädigung nur durch Nachzahlung der ausstehenden Entschädigungsforderung, nicht aber durch Rückgängigmachung der Enteignung einstehen (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1999 BVerwG 7 B 2.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 16 und Beschluss vom 24. Februar 1998 BVerwG 7 B 42.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420; s. jetzt § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 ).
  • BVerwG, 08.08.2000 - 8 B 62.00

    Entschädigung für die Verschlechterung eines während der DDR-Zeit verpachteten

    Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland für Schädigungen während der DDR-Zeit nicht aus Art. 14 GG in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - VIZ 1998, 203, vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - und - 1 BvR 5/97 - ZOV 1998, 113 und vom 8. September 1999 - 1 BvR 2471/94 - VIZ 1999, 722 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 f. und vom 22. Mai 2000 - BVerwG 8 B 89.00 - n.v.).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 8 B 33.08
    Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verpflichtet den Gesetzgeber nicht, alle Enteignungen in der DDR vermögensrechtlich als wiedergutmachungspflichtigen Zugriff auf den enteigneten Vermögenswert zu bewerten, wenn die Enteignung den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt hat (Beschluss vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139).
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